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§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen, dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
  3. Soweit der Kunde Unternehmer ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.


§ 2 Angebote und Vertragsabschluß

  1. Unser Angebot ist freibleibend bis zum Zugang der Auftragsbestätigung. Alle telegrafischen, telefonischen und / oder mündlichen Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden unseres Angebotes bzw. unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in unseren Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen, sonstigen Unterlagen, Zeichnungen und / oder Plänen, liegt kein wirksames Angebot vor bzw. kommt kein wirksamer Vertrag zustande. Der Kunde ist verpflichtet, uns über derartige Fehler unverzüglich in Kenntnis zu setzen, so dass unser Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung korrigiert und erneuert werden kann.
  3. An Angeboten, Zeichnungen und anderen, dem Kunden überlassenen Unterlagen behalten wir uns das Urheberrecht sowie das ausschließliche Nutzungsrecht vor.
  4. Die Angaben in den Beschreibungen, Unterlagen, Angeboten etc. über Leistungen, Betriebskosten, Geschwindigkeiten, Gewichts-, Energie- und Maßangaben, Verbrauch usw. sind nur annähernd und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.


§ 3 Liefergegenstand

  1. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

§ 4 Lieferfrist

  1. Wird ein Lieferzeitraum vereinbart, läuft die Lieferfrist erst mit der Absendung der Auftragsbestätigung und mit Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Teilen, Zubehör und sofern vereinbart, der Anzahlung an. Ist ein fester Lieferzeitpunkt vereinbart und hat der Kunde nicht innerhalb angemessener Zeit nach Vertragsschluss, vor dem Lieferzeitpunkt die von uns benötigten Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Teile und Zubehör und / oder Daten übergeben sowie die vereinbarte Anzahlung geleistet, verschiebt sich der Lieferzeitpunkt entsprechend. Als angemessen gemäß des vorstehenden Satzes gilt regelmäßig ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen.
  2. Die Lieferzeit ist ungefähr. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss und nicht von uns zu vertreten sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
  4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Bei Warenlieferungen bzw. –bereitstellungen sind der Kaufpreis und ggf. anfallende Entgelte für Nebenleistungen mit Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig. Preisnachlässe bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  2. Sind wir zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt, so beläuft sich dieser auf 20 % des Kaufpreises einschließlich der Nebenentgelte  bzw. des Entgelts für Reparaturleistungen vorbehaltlich eines höher entstandenen Schadens. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Nichterfüllungsschaden entstanden ist.
  3. Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, bevor die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjährt sind, so ist der Kunde nicht berechtigt, die Zahlung des gesamten Kaufpreises wegen des Mangels zu verweigern. Der Einbehalt darf nicht mehr als das 3-fache der Mängelbeseitigungskosten betragen.
  4. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit uns zustehen, ist ausgeschlossen.
  5. Sind wir aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage sowie drohender Zahlungsunfähigkeit sind wir berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen oder die Stellung einer geeigneten Sicherheit zu verlangen. Wird diese binnen einer angemessenen Frist nicht gestellt, so sind wir berechtigt, nach Ablauf dieser Frist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  6. Erklären wir uns bereit, gelieferte Teile des Auftrags zurückzunehmen oder den Vertragsumfang nachträglich zu reduzieren, so sind wir berechtigt, einen Schadensersatz bzgl. des betroffenen Vertragsumfanges in Höhe von 30 % zu fordern.

§ 6 Preisänderungen

  1. Preisänderungen im Rahmen eines Kaufvertrages sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. Erhöhen sich innerhalb dieses Zeitraums die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Diese Kostensteigerungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

§ 7 Verpackung und Versand

  1. Die Übergabe des Vertragsgegenstands erfolgt am Sitz des Verkäufers. Vereinbaren die Parteien die Anlieferung zum Käufer, so erfolgt der Transport stets auf Gefahr und Kosten des Kunden. Wir haften für das Verschulden eigener Transportpersonen nur dann, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Mangels besonderer Vereinbarungen steht uns die Wahl der Versendungsart frei.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor.
  2. Ist der Kunde Unternehmer, ist das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
  4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
  5. Die Verarbeitung und / oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verbindung. Für die durch die Verbindung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
  6. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen mehr als 20 % übersteigt.
  8. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen in unser Eigentum hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.

§ 9 Mängelgewährleistung - Haftung

  1. Die Gewährleistungszeit beträgt  2 Jahre.
  2. Es liegt kein Sachmangel vor, wenn wir dem Kunden eine höherwertige Ware liefern. Im Fall einer zu geringen Mengenlieferung besteht lediglich ein Anspruch auf Nachlieferung der fehlenden Menge. Zu der Beschaffenheit der Kaufsache zählen keine Eigenschaften, die der Kunde nach unseren öffentlichen Äußerungen und / oder den Äußerungen unserer Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache, erwarten kann.
  3. Bei einem Mangel sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Die Kosten der Nacherfüllung, die durch die Verbringung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstanden sind, trägt der Kunde. Ausgewechselte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Nacherfüllung wird nur vorgenommen, wenn der Kunde zuvor den Kaufpreis abzüglich eines Einbehalts für den Mangel gezahlt hat. Der Einbehalt darf nicht mehr als das 3-fache der Mängelbeseitigungskosten betragen.
  4. Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so kann der Kunde anstelle der Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Die Nachbesserung gilt nicht nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
  5. Das Recht des Kunden, bei einem Mangel neben der Nacherfüllung, der Minderung oder dem Rücktritt Schadensersatz (statt oder neben der Erfüllung) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, bleibt von den obigen Regelungen unberührt.
  6. Wir haften für jede schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen haften wir unbeschränkt nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung auf das 3-fache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsschlusses typischerweise gerechnet werden muss.
  7. Der Anspruch des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens ist bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf 10 % des vereinbarten Kaufpreises beschränkt.
  8. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Die gesetzlichen Vorschriften finden Anwendung.
  2. Ist der Kunde kein Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches gilt darüber hinaus Folgendes:
  • Wird die Versendung der Ware per Frachtführer, Spedition oder per Bahn durchgeführt, so hat der Kunde den Verlust oder die Beschädigung der Ware unverzüglich bei diesen anzuzeigen und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige
  • Der Kunde ist verpflichtet, den gelieferten Vertragsgegenstand auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Teilen des Vertragsgegenstandes sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen sind bei uns innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind nach Kräften detailliert zu beschreiben.
  • Schadensersatzansprüche diesen gegenüber zu sichern.
  • Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei uns innerhalb von 7 Tagen nach dem Erkennen durch den Anwender gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Rahmen dieses Vertrages ist Koblenz.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

§ 12 Sonstiges

  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.



Stand: Januar 2010